Ambulantes PflegeTEAM informiert über Änderungen durch
das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verfolgt die Bundesregierung folgende Ziele: Die finanzielle Lage der Pflegeversicherung soll stabilisiert, die Arbeitsbedingungen für Pflegende, die einem Beruf nachgehen, sollen verbessert sowie die Digitalisierung in der Langzeitpflege gestärkt werden. „Wichtig für unsere Kunden in der ambulanten Pflege: Mit dem PUEG werden die Leistungsbeträge angehoben, um steigenden Kosten zu begegnen und Angehörige zu unterstützen“, stellt David Bohn, Geschäftsführer des Ambulanten PflegeTEAMS Bohn/Dech-Martin heraus.
Wichtig für Pflegebedürftige mit Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren:
Ab dem 1. Januar 2024 gelten für diese pflegebedürftigen Kinder, Jugendlichen und junge Erwachsene bereits vorzeitige Regelungen des gemeinsamen Jahresbetrags.
Die Verhinderungspflege kann bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Die hälftige Fortzahlung des Pflegegeldes während der Verhinderungspflege beträgt ebenfalls bis zu acht Wochen pro Jahr.
Mittel der Kurzzeitpflege können zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
Ab 1. Januar 2024 können Angehörige pro Kalenderjahr zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen – je pflegebedürftiger Person.
Zum 1. Januar 2024 steigt nicht nur das Pflegegeld um fünf Prozent an, sondern ebenso die Leistungsbeiträge für ambulante Sachleistungen wie häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege und Betreuungsdienste in gleicher Höhe.
Zum 1. Januar 2025 steigen dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, auch im stationären Bereich in Höhe von 4,5 Prozent an, in gleicher Höhe steigen dann auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen an.
Gemeinsamer Jahresbetrag:
Ab dem 1. Juli 2025 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Der Gesamtleistungsbetrag beträgt bis zu 3.539 Euro pro Jahr und kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden.
Die bisherigen unterschiedlichen Regelungen entfallen, einschließlich der sechsmonatigen Vorpflegezeit für Verhinderungspflege, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
Ab 1. Januar 2028 ist eine an die Inflation angepasste weitere Erhöhung in allen Leistungsbereichen der Pflegeversicherung geplant.