Ein Pflegefall ist eingetreten – was ist jetzt zu tun?

Ihr erster Ansprechpartner im Pflegefall ist zunächst Ihre Krankenkasse bzw. die angegliederte Pflegekasse. Dort können Sie einen unabhängigen Pflegeberater erreichen. In Rheinland-Pfalz gibt es zudem sogenannte Pflegestützpunkte, die Ihnen bei der Organisation und Koordination pflegerischer, medizinischer und sozialer Leistungen weiterhelfen können. Die Stützpunkte kennen die pflegerischen Institutionen vor Ort, beraten unabhängig und helfen Ihnen bei den ersten Schritten zu einer ambulanten oder stationären Versorgung. Grundsätzlich haben alle gesetzlich Versicherten einen Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung. Sie kann auch im häuslichem Umfeld stattfinden.

Natürlich können Sie auch direkt mit uns im Ambulanten PflegeTEAM Kontakt aufnehmen. Wir beraten und begleiten Sie durch das Antrags- und Begutachtungsverfahren und besprechen, wie wir Sie unterstützen können.

Einstufung in einen Pflegegrad – was genau erwartet mich?


Tritt Pflegebedürftigkeit ein, steht zunächst die Einstufung des Betroffenen in einen Pflegegrad an. Dabei wird geprüft, was die pflegebedürftige Person noch alleine erledigen kann. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob es sich um eine kognitive oder körperliche Einschränkung handelt. Die Einstufung erfolgt je nach Umfang des Unterstützungsbedarfs in die Pflegegrade 1 bis 5, wobei ein niedriger Pflegegrad mit einem höheren Maß an Selbstständigkeit einhergeht.

Wie läuft das Gutachter-Verfahren zur Einstufung in einen Pflegegrad ab?

Zur Einstufung in einen Pflegegrad wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) hinzugezogen. Er vereinbart mit Ihnen einen Termin und kommt zu Ihnen nach Hause bzw. in die Pflegeeinrichtung. Ihre Angehörigen oder Betreuer können bei diesem Termin dabei sein. Der Gutachter richtet den Blick auf verschiedene Aspekte:
Wie mobil ist der pflegebedürftige Mensch? Wie stark ist seine Beweglichkeit eingeschränkt? Klappen das Aufstehen und der Gang ins Bad? Kann er sich frei in der Wohnung bewegen oder gibt es Probleme, zum Beispiel beim Treppensteigen?
Wie steht es um die Kommunikationsfähigkeit und die kognitiven Funktionen? Kann sich der Pflegebedürftige noch gut mitteilen und versteht er alles? Kann er sich orientieren und kennt er die Tageszeit und den Ort, an dem er sich befindet. Kann er Risiken im Gespräch mit anderen wahrnehmen und danach handeln?
Wie ist die psychische Konstitution des pflegebedürftigen Menschen? Ist er sehr unruhig, kann nicht schlafen, hat Ängste oder Aggressionen? Wie arbeitet er mit, wenn er pflegerisch zu versorgen ist?
Kann sich der Hilfsbedürftige noch selbst organisieren, waschen und ankleiden oder braucht er Hilfe bei Essen und Trinken. Geht er alleine zur Toilette?
Ist er oder sie in der Lage, sich selbst mit Medikamenten zu versorgen oder therapiebedingte Anforderungen wie zum Beispiel die Blutzuckermessung selbstständig auszuführen? Kommt er mit dem Rollator oder seiner Zahnprothese zurecht und nimmt er Arztbesuche selbstständig wahr?
Wie gestaltet die pflegebedürftige Person ihren Alltag? Nimmt sie am sozialen Leben teil, gestaltet sie ihren Tagesablauf und nimmt mit anderen Menschen eigenständig Kontakt auf. Geht sie Hobbys nach?
All diese Aspekte fließen in die Begutachtung mit ein. Sinnvoll ist es, wenn ein Angehöriger, der die Lebenssituation gut einschätzen kann, beim Gespräch dabei ist und die Selbsteinschätzung durch eigene Beobachtungen ergänzen kann.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Im Pflegegrad 1 ist die Höhe der Leistungen unterschiedlich. Menschen, die nur geringe Beeinträchtigungen aufweisen, deren Verbleib im häuslichen Umfeld jedoch nur über bauliche Anpassungen denkbar ist, erhalten Zuschüsse für einem barrierefreien Umbau. Zudem werden Pflegehilfsmittel wie Rollator, Rollstühle oder Rollstuhlrampen bezuschusst.
Menschen im Pflegegrad 2 mit erheblichen Einschränkungen ihrer Selbstständigkeit, die zu Hause gepflegt werden, erhalten Pflegegeld in Höhe von 316 Euro pro Monat oder ambulante Pflegesachleistungen in einer Höhe von bis zu 689 Euro monatlich. Außerdem können darüber hinaus Zuschüsse für Hilfsmittel oder barrierefreie Umbauten, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beantragt werden.
Im Pflegegrad 3 liegen schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vor. Deshalb ist bei einer Pflege zu Hause das Pflegegeld höher: 545 Euro pro Monat oder ambulante Pflegesachleistungen bis zu einer Höhe von 1298 Euro monatlich. Bei einer vollstationären Versorgung im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse einen Kostenzuschuss von 1262 Euro monatlich.
Menschen im Pflegegrad 4 sind schwer beeinträchtigt. Werden sie zu Hause gepflegt, erhalten sie ein Pflegegeld in Höhe von 728 Euro im Monat oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von 1612 Euro. Die vollstationäre Versorgung im Pflegeheim wird mit 1775 Euro pro Monat von der Pflegekasse mitfinanziert.
Schwerste Beeinträchtigungen liegen im Pflegegrad 5 vor. Die Versorgung ist aufwendig. Dem trägt die Höhe des Pflegegeldes Rechnung. Menschen mit Pflegegrad 5, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 901 Euro oder Pflegesachleistungen in Höhe von 1995 Euro monatlich. Die vollstationäre Unterbringung im Pflegeheim wird mit monatlich 2005 Euro durch die Pflegekasse unterstützt.

Was ist die Verhinderungspflege?

Wenn Sie durch Angehörige oder private Pflegepersonen unterstützt werden, übernimmt die Pflegeversicherung im Krankheitsfall oder beim Urlaub der Pflegeperson die Kosten für eine Ersatzpflege. Sie richtet sich an Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, die bereits länger als sechs Monate im eigenen Haushalt versorgt werden. Die Verhinderungspflege kann durch einen Pflegedienst in einem Umfang von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Was ist die Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege richtet sich an Personen, die zu Hause gepflegt werden, aber kurzfristig einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben. Das kann zum Beispiel nach einer Operation der Fall sein. Voraussetzung: Der pflegebedürftige Mensch ist im Pflegegrad 2 eingestuft. Im Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbeitrag eingesetzt werden, um Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.